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Satzung

 

Satzung
der H & H Tierhilfe, Dettighofen e.V.

§1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen H & H Tierhilfe in Dettighofen und Umgebung e. V. – im folgenden Verein genannt.

2. Er hat seinen Sitz in 79802 Dettighofen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Waldshut eingetragen. Seine postalische Anschrift ist die des jeweiligen ersten Vorsitzenden.

3. Seine Tätigkeit erstreckt sich bundesweit.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5. Bei genügender Mitgliederzahl wird bzw. ist der Verein dem Deutschen Tierschutzbund und dem Landesverband Baden-Württemberg des Deutschen Tierschutzbunds als Mitglied angeschlossen bzw. anzuschließen.

§2

Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Er setzt sich zur Aufgabe,
a. den Tierschutzgedanken zu vertreten, zu verbreiten, zu fördern und ihn auch der Jugend nahe zu bringen.
b. durch Aufklärung, Belehrung, Beratung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen aller Tiere zu wecken.
c. das Wohlergehen der Tiere als Mitgeschöpfe zu achten und zu fördern.
d. Tierquälerei, Tiermisshandlungen, und Tiermissbrauch zu verhüten und die dies dem zuständigen Veterinäramt anzuzeigen.

3. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht nur auf den Schutz der Haustiere sondern auch auf die Nutz- und wildlebenden Tiere i.S. eines Natur- Umwelt - und Artenschutzes.

4. Der Verein ist politisch und konfessionell nicht gebunden.

5. Der Satzungszweck wird u .a. verwirklicht durch Schaffung einer Tiernotaufnahmestation und, sofern die finanziellen Voraussetzungen gegeben sind, durch die Errichtung eines Tierheims. Diese Einrichtungen dienen in erster Linie der Unterbringung von herrenlosen Tieren und, soweit möglich, der vorübergehenden Aufnahme von Pflegetieren sowie der Vermittlung von Abgabe- und Fundtieren.

§3        ∆ nach oben

Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und verzichtet auf Gewinne.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung angegebenen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, jedoch Erstattung ihrer tatsächlichen Auslagen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§4        ∆ nach oben

Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder der Jugendgruppe müssen mindestens das 10. Lebensjahr vollendet haben. Juristische Personen können als Mitglieder aufgenommen werden.

2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Bewerber ist über die Entscheidung schriftlich zu unterrichten. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.

3. Aktive Mitglieder sind verpflichtet, 24 Arbeitsstunden jährlich zu leisten und dürfen nicht unentschuldigt den Mitgliederversammlungen fern bleiben.

Passive Mitglieder, die so genannten „Gönner“ des Vereins, werden zu den Jahreshauptversammlungen eingeladen und sind bei den Abstimmungen auch stimmberechtigt, aber sie haben im Ablauf des Vereinsgeschehens kein Mitspracherecht.

4. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, der jeweils bis 30.09. eines Geschäftsjahres zum Ende desselben schriftlich erklärt werden kann, durch Ausschluss, durch Tod oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

5. Ein Mitglied kann - auch auf Antrag eines anderen Mitglieds - aus dem Verein ausgeschlossen werden,

a. wenn es mit der Entrichtung des Jahrebeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als 2 Jahre im Rückstand ist,

b. wenn es dem Vereinszweck, dem Verein oder Bestrebungen insgesamt oder dessen Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.

6. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit nach verlangter Anhörung des auszuschließenden Mitglieds.

7. Die Entscheidung des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem betreffenden Mitglied per Einschreiben zu übersenden. Dagegen besteht die Möglichkeit des Einspruches binnen 2 Wochen, welche schriftlich an den Vorstand zu erheben ist. Auf Wunsch des Betroffenen kann die endgültige Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung eingeholt werden.

8. Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im allgemeinen oder um den Verein im besonderen hervorragende Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten wie die anderen Mitglieder, können jedoch ab dem Zeitpunkt ihrer Ernennung in den Ehrenbeirat gewählt werden.

§5        ∆ nach oben

Beiträge

1. Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrages.

2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht des Jahresbeitrages befreit. Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest.

3. Für jugendliche Mitglieder, die der Jugendgruppe angehören, kann ein ermäßigter Beitrag festgesetzt werden.

4. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung zur Zahlung fällig.

5. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet, oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Für diese Entscheidung ist der Vorstand zuständig.

§6        ∆ nach oben

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, insbesondere an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags- Diskussions- und Stimmrechts im Rahmen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.

2. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

3. Das Mitglied ist verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen den Zielen des Vereins zu dienen, den Vereinszweck zu unterstützen, sich um das Wohlergehen der Tiere zu kümmern und diese als Mitgeschöpfe zu achten. Tierquälereien sind dem Veterinäramt zu melden.

4. Zur Förderung dieser Bestrebungen gehört es auch, dass das Mitglied seine Beiträge pünktlich bezahlt und seinen persönlichen Möglichkeiten entsprechend den Verein im Wege freiwilliger Spenden unterstützt und durch sonstige zusätzliche Leistungen sowie besonders durch die Werbung neuer Mitglieder die Kräfte des Vereins zu stärken.

§7        ∆ nach oben

Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Beisitzer,
d) der Ehrenbeirat.

§8        ∆ nach oben

Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus
a. dem/der 1. Vorsitzenden,
b. dem/der 2. Vorsitzenden (stellvertretende/r Vorsitzende/r),
c. dem/der Schriftführer/in,
d. dem/der Kassierer/in.

2. Die Mitglieder des Vorstands werden, und zwar jedes einzeln für sein Amt, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren - gerechnet vom Tage der Wahl an - gewählt, mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl dauert.

3. Die Wahl des Vorstands erfolgt geheim. Wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht und 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen, kann die Wahl auch offen erfolgen. Die übrigen Vorstandsmitglieder können durch Handhebung gewählt werden, sofern kein Antrag auf geheime Wahl vorliegt.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl einzuberufen. Diese kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als 6 Monaten vorzunehmen ist und der Verein trotz Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds handlungsfähig geblieben ist.

5. Um Interessenskonflikte zu vermeiden können Vorstände aus anderen Tierschutzorganisationen oder Tiervereinen nicht in den Vorstand gewählt werden.

§9        ∆ nach oben

Aufgabenbereich des Vorstandes

Der Vorstand vertritt, leitet und verwaltet den Verein. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Aufgabenreich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

b. Vertretung und Verwaltung des Vereins nach innen und außen,

c. Erstellung des Jahreshaushaltsplanes sowie des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,

d. Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen,

e. Ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens, Inventars, die Kassen- und Buchführung,

f. die Aufnahme von Mitgliedern in den Verein,

g. die Ernennung zum Ehrenmitglied.

§ 10        ∆ nach oben

Vertretungsmacht und Geschäftsführungsbefugnis

1. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich i.S. von § 26 BGB. Beide sind alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende zur Vertretung und zur Geschäftsführung des Vereins nur befugt, wenn der 1. Vorsitzende an der Vertretung verhindert ist.

2. Die Vertretungsmacht des 1. und 2. Vorsitzenden ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einen Geschäftswert von über 2.500,-- € die Zustimmung des gesamten Vorstands erforderlich ist.

3. Der Kassierer und der Schriftführer sind zu Rechtsgeschäften vertretungsberechtigt, die der ihnen zugewiesene Geschäftsbereich gewöhnlich mit sich bringt.

4. Der Kassier ist alleinverfügungsberechtigt bis zu 250 €, über 250 € zusammen mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden. Für die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte und einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung sind der 1. und 2. Vorsitzende und Kassierer zuständig und verantwortlich.

5. Der Schriftführer ist zusammen mit dem 1. und 2. Vorsitzenden für den anfallenden Schriftverkehr sowie die ordnungsgemäße Protokollierung der Sitzungen der Vereinsgremien zuständig und verantwortlich. Sämtliche Protokolle sind vom Sitzungsleiter und Schriftführer bzw. Protokollführer zu unterschreiben und ordnungsgemäß abzulegen. Jedem Vorstandsmitglied ist eine Abschrift auszuhändigen.

§ 11        ∆ nach oben

Beschlussfähigkeit des Vorstandes

1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens drei davon anwesend sind. Die Einladung durch den 1. oder 2. Vorsitzenden kann schriftlich, fernmündlich, telegraphisch oder mündlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

2. Der Vorstand entscheidet in nicht öffentlicher Sitzung mit einfacher Mehrheit unter Leitung des ersten und bei dessen Verhinderung unter Leitung des zweiten Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

3. Die Vorstandsmitglieder haben über den Inhalt und Verlauf der Sitzungen und die getroffenen Beschlüsse sowie auch über deren Ergebnisse Stillschweigen zu bewahren. Die vom Vorstand gefassten Beschlüsse sind von allen Vorstandsmitgliedern in der Öffentlichkeit und gegenüber den Mitgliedern einmündig zu vertreten.

4. Ausdrückliche Verschwiegenheit sämtlicher Vorstandmitglieder ist geboten bei allen bekannt gewordenen und bearbeiteten Fällen gegenüber Jedermann. Gegenüber Behörden ist jedes Vorstandmitglied nur seinem persönlichen Gewissen unterworfen. Im einzelnen Fall kann durch Vorstandsbeschluss von der Verschwiegenheit entbunden werden.

5. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Antrag oder Beschluss schriftlich zustimmen.

6. Im Falle einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses zugunsten des Vereins ist der 1. Vorsitzende und im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende gehalten, binnen der sechswöchigen Erbausschlagungsfrist alles zu tun, um den Verein vor Schadens- oder Regressansprüchen zu bewahren. Er muss sich innerhalb dieser Zeit unverzüglich mit dem zuständigen Notariat bzw. Nachlassgericht in Verbindung setzen. Stellt sich heraus, dass der Nachlass des Erblassers überschuldet ist, hat er umgehend den gesamten Vorstand zu informieren und einen Beschluss herbeizuführen, der ihn ermächtigt, das Erbe oder Vermächtnis anzunehmen bzw. binnen der gesetzlichen Ausschlagungsfrist auszuschlagen.

7. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das dem Vorstand vorzulegen und von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist.

8. Zu den Sitzungen können auch Dritte eingeladen werden, wenn ein entsprechender Grund vorliegt und alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des 1. Vorsitzenden ausschlaggebend.

§ 12        ∆ nach oben

Beisitzer

1. Diesen gehören an:

a. der Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit, der zu gegebener Zeit zu wählen ist,

b. der Jugendgruppenleiter der zu gegebener Zeit zu gründenden Jugendgruppe,

c. Ressortleiter, die zu gegebener Zeit zu wählen sind,

d. der Tierschutzbeauftragte, der ebenfalls zu gegebener Zeit zu wählen ist.

2. Der Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit ist für die Darstellung des Vereins und des Tierschutzes überhaupt und in den Medien, Schaukästen und für sonstige Öffentlichkeitsarbeit zuständig.

Der Jugendgruppenleiter ist für die Jugendarbeit verantwortlich und zuständig.

Die Ressortleiter sind für die ihnen zugewiesenen Ressorts und Aufgaben verantwortlich und zuständig.

Der Tierschutzbeauftragte kümmert sich um Missstände bei der Tierhaltung, um Tierquälereien und um sonstige bekannt gewordene praktische Tierprobleme.

3. Die Beisitzer unterstützen den Verein beratend bei

a) der Beschlussfassung von Rechtsgeschäften,

b) der Durchführung von Vereinsaufgaben,

c) sonstigen wichtigen Vereinsangelegenheiten, die dem Vorstand nach dieser Satzung zur Erledigung zugewiesen worden sind.

§13        ∆ nach oben

Ehrenbeirat/Schlichtungsrat

1. Der Ehrenbeirat/Schlichtungsrat (im weiteren Ehrenbeirat genannt) setzt sich aus maximal fünf Mitgliedern zusammen.

2. Die Mitglieder des Ehrenbeirats werden von der Hauptversammlung auf Antrag von Vereinsmitgliedern auf 3 Jahre, gerechnet vom Tage der Wahl, gewählt. Die Wahl erfolgt aufgrund einer Wahlliste, wobei die Kandidaten geschlossen gewählt werden. Die Kandidaten mit den fünf höchsten Stimmzahlen gelten als gewählt.

3. Der Ehrenbeirat wählt seinen Vorsitzenden für eine Wahlperiode von 3 Jahren mit einfacher Mehrheit. Der Ehrenbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

4. Aufgabe des Ehrenbeirates ist es:

a) Streitigkeiten zwischen Mitgliedern zu schlichten, soweit dies von einem Mitglied gewünscht wird.

b) Beschwerden gegen Mitglieder des Vorstands zu prüfen und die Ergebnisse dem Vorstand, und/oder der Mitgliederversammlung mitzuteilen, einschließlich ggf. der Einbringung entsprechender Vorschläge zur Beschlussfassung.

c) Der Ehrenbeirat hat das Recht, aus einem wichtigen Grund z.B. im Falle des § 13, Ziffer 4b) und d) die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu fordern.

d) Falls ein Vorstandsmitglied seine Pflichten satzungsgemäß verletzt und dem Verein hierdurch erhebliche Nachteile drohen oder eingetreten sind, ggf. dieses Mitglied bis zur nächstfolgenden Mitgliederversammlung von seinem Amt zu suspendieren und - falls erforderlich – ein der Satzung entsprechendes Mitglied mit der kommissarischen Fortführung der Amtsgeschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu beauftragen.

§14        ∆ nach oben

Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll im ersten Halbjahr einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn der Vorstand, der Ehrenbeirat oder ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes dies schriftlich beantragen.

2. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss mit einer Frist von mindestens acht Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen. Anträge von Mitgliedern sind zu diesen Versammlungen dem Vorstand spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung mit kurzer Begründung einzureichen.

3. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a. Bestimmung der Grundsätze der Vereinstätigkeit und Vereinspolitik.

b. Entgegennahme und Genehmigung des Jahres- und des Kassenberichts sowie Beschluss des Jahreshaushaltsplans.

c. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer.

d. Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer.

e. Wahl- und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes und des Ehrenbeirats.

f. Wahl der Kassenprüfer.

g. Bestimmung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.

h. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

i. Ausschluss von Mitgliedern.

j. Beschlussfassung über Satzungsänderungen einzelner Paragraphen oder im Ganzen und die Auflösung des Vereins.

k. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und sonstige wichtige Angelegenheiten des Vereins.

4. Zu Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder grundsätzlich einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Herrscht immer noch Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

5. Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Anträge hierzu sind mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung einzureichen (siehe §14, Art. 2).

6. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten abgegebenen Stimmen erhalten hat. Auf Antrag eines Mitglieds muss die Wahl geheim durchgeführt werden. Es bedarf hierzu keiner besonderen Begründung, kann jedoch vom antragstellenden Mitglied begründet werden. Sonstige Abstimmungen können geheim durchgeführt werden, wenn die Mehrheit der Erschienenen es wünscht. Die Wahl des Vorstandes ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden Wahlleiter durchzuführen.

§ 15        ∆ nach oben

Kassenprüfung

1. Das Kassenwesen und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf jedes Geschäftsjahres von 2 Kassenprüfern zu prüfen.

2. In jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist nur ein Kassenprüfer zu wählen. Sie werden im Rotationsverfahren eingesetzt, das heißt, die Kassenprüfer werden für 2 Jahre, gerechnet von dem Tage der Wahl von der Mitgliederversammlung gewählt. Somit ist gewährleistet, dass niemals zwei gleiche Personen auf zwei aufeinanderfolgenden Jahren die Kasse prüfen. Die Kassenprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buch- und Kassenprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können.

3. Die Kassenprüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein schriftlicher Bericht der Kassenprüfer vorgelegt werden kann.

4. Bei begründetem Anlass sind die Kassenprüfer auch berechtigt, eine unvermutete Kassenprüfung durchzuführen und gehalten, vom Ergebnis derselben den Vorstand unverzüglich zu benachrichtigen.

5. Sie haben neben dem Vereinsvorsitzenden das Recht und die Pflicht, innerhalb des Geschäftsjahres Tierbestandsbücher, Buchhaltungsunterlagen, die Kasse und die sonstigen Unterlagen einzusehen, welche für die wirtschaftlichen Verhältnisse relevant sind.

6. Die Kassenprüfer sind im Übrigen zu vertraulicher Behandlung und Verschwiegenheit der ihnen bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

§ 16        ∆ nach oben

Jugendarbeit

1. Zur Förderung des Tierschutzgedankens bei der Jugend soll eine Jugendgruppe eingerichtet werden. Die Mitglieder müssen mindestens 10 Jahre alt sein.

2. Dem Aufnahmeantrag in die Tierschutzjugendgruppe einschließlich der Tätigkeit in der Notaufnahmestation und/oder einem späterem Tierheim müssen die Erziehungsberechtigten schriftlich zustimmen. Über die Aufnahme eines Jugendlichen in die Jugendgruppe entscheidet der Jugendgruppenleiter.

3. Im Falle der Ablehnung eines Aufnahmeantrages der Jugendgruppe durch den Jugendgruppenleiter entscheidet auf dessen Antrag oder auf Antrag des aufzunehmenden Mitglieds der Vorstand über die Aufnahme in die Jugendgruppe.

§ 17        ∆ nach oben

Auflösung des Vereins

Löst sich der Verein auf, fällt das restliche Vermögen, das nicht zur Deckung von Verbindlichkeiten und Schulden benötigt wird, an eine gemeinnützige Tierschutzorganisation oder einen Tierschutzverein. Dies ist von den Restmitgliedern und dem gesamten Vorstand zu bestimmen.

 

 

Spendenkonto:
Volksbank Klettgau-Wutöschingen
Konto-Nr.: 24020622
BLZ: 684 624 27