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§4
∆
nach oben
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche
Person werden, die das 16. Lebensjahr
vollendet hat. Mitglieder der Jugendgruppe
müssen mindestens das 10. Lebensjahr
vollendet haben. Juristische Personen können
als Mitglieder aufgenommen werden.
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand. Der Bewerber ist
über die Entscheidung schriftlich zu
unterrichten. Im Falle einer Ablehnung
brauchen die Ablehnungsgründe nicht
mitgeteilt zu werden.
3. Aktive Mitglieder sind verpflichtet, 24
Arbeitsstunden jährlich zu leisten und
dürfen nicht unentschuldigt den
Mitgliederversammlungen fern bleiben.
Passive Mitglieder, die so genannten
„Gönner“ des Vereins, werden zu den
Jahreshauptversammlungen eingeladen und sind
bei den Abstimmungen auch stimmberechtigt,
aber sie haben im Ablauf des
Vereinsgeschehens kein Mitspracherecht.
4. Die Mitgliedschaft endet durch
freiwilligen Austritt, der jeweils bis
30.09. eines Geschäftsjahres zum Ende
desselben schriftlich erklärt werden kann,
durch Ausschluss, durch Tod oder durch
Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen
Personen.
5. Ein Mitglied kann - auch auf Antrag eines
anderen Mitglieds - aus dem Verein
ausgeschlossen werden,
a. wenn es mit der Entrichtung des
Jahrebeitrages ganz oder teilweise trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als
2 Jahre im Rückstand ist,
b. wenn es dem Vereinszweck, dem Verein oder
Bestrebungen insgesamt oder dessen Ansehen
schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.
6. Über den Ausschluss entscheidet der
Vorstand mit einfacher Mehrheit nach
verlangter Anhörung des auszuschließenden
Mitglieds.
7. Die Entscheidung des Vorstands ist
schriftlich zu begründen und dem
betreffenden Mitglied per Einschreiben zu
übersenden. Dagegen besteht die Möglichkeit
des Einspruches binnen 2 Wochen, welche
schriftlich an den Vorstand zu erheben ist.
Auf Wunsch des Betroffenen kann die
endgültige Entscheidung durch die nächste
Mitgliederversammlung eingeholt werden.
8. Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein
Persönlichkeiten ernennen, die sich um den
Tierschutz im allgemeinen oder um den Verein
im besonderen hervorragende Verdienste
erworben haben. Ehrenmitglieder haben alle
Rechte und Pflichten wie die anderen
Mitglieder, können jedoch ab dem Zeitpunkt
ihrer Ernennung in den Ehrenbeirat gewählt
werden.
§5
∆
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Beiträge
1. Jedes Vereinsmitglied hat den
Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe
jeweils von der Mitgliederversammlung
beschlossen wird. Der Austritt oder
Ausschluss eines Mitgliedes entbindet dieses
nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des
Jahresbeitrages.
2. Ehrenmitglieder sind von der
Beitragspflicht des Jahresbeitrages befreit.
Die Höhe des Jahresbeitrages von
juristischen Personen setzt der Vorstand im
Einvernehmen mit diesen fest.
3. Für jugendliche Mitglieder, die der
Jugendgruppe angehören, kann ein ermäßigter
Beitrag festgesetzt werden.
4. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. März
eines jeden Jahres ohne besondere
Aufforderung zur Zahlung fällig.
5. Mitgliedern, die unverschuldet in Not
geraten sind, können die Beiträge gestundet,
oder für die Zeit der Notlage teilweise oder
ganz erlassen werden. Für diese Entscheidung
ist der Vorstand zuständig.
§6
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nach oben
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes ordentliche Mitglied ist
berechtigt, insbesondere an der
Willensbildung im Verein durch Ausübung des
Antrags- Diskussions- und Stimmrechts im
Rahmen der Mitgliederversammlung
teilzunehmen. Jedes Mitglied hat nur eine
Stimme.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen
sonstigen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und die Einrichtungen des
Vereins zu benutzen.
3. Das Mitglied ist verpflichtet, nach
bestem Wissen und Gewissen den Zielen des
Vereins zu dienen, den Vereinszweck zu
unterstützen, sich um das Wohlergehen der
Tiere zu kümmern und diese als Mitgeschöpfe
zu achten. Tierquälereien sind dem
Veterinäramt zu melden.
4. Zur Förderung dieser Bestrebungen gehört
es auch, dass das Mitglied seine Beiträge
pünktlich bezahlt und seinen persönlichen
Möglichkeiten entsprechend den Verein im
Wege freiwilliger Spenden unterstützt und
durch sonstige zusätzliche Leistungen sowie
besonders durch die Werbung neuer Mitglieder
die Kräfte des Vereins zu stärken.
§7
∆
nach oben
Die Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Beisitzer,
d) der Ehrenbeirat.
§8
∆
nach oben
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a. dem/der 1. Vorsitzenden,
b. dem/der 2. Vorsitzenden
(stellvertretende/r Vorsitzende/r),
c. dem/der Schriftführer/in,
d. dem/der Kassierer/in.
2. Die Mitglieder des Vorstands werden, und
zwar jedes einzeln für sein Amt, von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei
Jahren - gerechnet vom Tage der Wahl an -
gewählt, mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis
zur Durchführung der Neuwahl dauert.
3. Die Wahl des Vorstands erfolgt geheim.
Wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht und 2/3
der anwesenden Mitglieder zustimmen, kann
die Wahl auch offen erfolgen. Die übrigen
Vorstandsmitglieder können durch Handhebung
gewählt werden, sofern kein Antrag auf
geheime Wahl vorliegt.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig
aus, so ist eine außerordentliche
Mitgliederversammlung zur Durchführung der
Ersatzwahl einzuberufen. Diese kann
unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr
als 6 Monaten vorzunehmen ist und der Verein
trotz Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds
handlungsfähig geblieben ist.
5. Um Interessenskonflikte zu vermeiden
können Vorstände aus anderen
Tierschutzorganisationen oder Tiervereinen
nicht in den Vorstand gewählt werden.
§9
∆
nach oben
Aufgabenbereich des Vorstandes
Der Vorstand vertritt, leitet und verwaltet
den Verein. Er ist für alle Aufgaben
zuständig, die nicht durch die Satzung einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In
seinen Aufgabenreich fallen insbesondere
folgende Angelegenheiten:
a. Durchführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung,
b. Vertretung und Verwaltung des Vereins
nach innen und außen,
c. Erstellung des Jahreshaushaltsplanes
sowie des Jahresberichtes und der
Jahresrechnung,
d. Vorbereitung, Einberufung und Leitung der
Mitgliederversammlungen,
e. Ordnungsgemäße Verwaltung des
Vereinsvermögens, Inventars, die Kassen- und
Buchführung,
f. die Aufnahme von Mitgliedern in den
Verein,
g. die Ernennung zum Ehrenmitglied.
§ 10
∆
nach oben
Vertretungsmacht und
Geschäftsführungsbefugnis
1. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den
Verein gerichtlich und außergerichtlich i.S.
von § 26 BGB. Beide sind
alleinvertretungsberechtigt. Im
Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende zur
Vertretung und zur Geschäftsführung des
Vereins nur befugt, wenn der 1. Vorsitzende
an der Vertretung verhindert ist.
2. Die Vertretungsmacht des 1. und 2.
Vorsitzenden ist in der Weise beschränkt,
dass zu Rechtsgeschäften mit einen
Geschäftswert von über 2.500,-- € die
Zustimmung des gesamten Vorstands
erforderlich ist.
3. Der Kassierer und der Schriftführer sind
zu Rechtsgeschäften vertretungsberechtigt,
die der ihnen zugewiesene Geschäftsbereich
gewöhnlich mit sich bringt.
4. Der Kassier ist
alleinverfügungsberechtigt bis zu 250 €,
über 250 € zusammen mit dem 1. oder 2.
Vorsitzenden. Für die ordnungsgemäße Führung
der Kassengeschäfte und einer sparsamen und
wirtschaftlichen Haushaltsführung sind der
1. und 2. Vorsitzende und Kassierer
zuständig und verantwortlich.
5. Der Schriftführer ist zusammen mit dem 1.
und 2. Vorsitzenden für den anfallenden
Schriftverkehr sowie die ordnungsgemäße
Protokollierung der Sitzungen der
Vereinsgremien zuständig und verantwortlich.
Sämtliche Protokolle sind vom Sitzungsleiter
und Schriftführer bzw. Protokollführer zu
unterschreiben und ordnungsgemäß abzulegen.
Jedem Vorstandsmitglied ist eine Abschrift
auszuhändigen.
§ 11
∆
nach oben
Beschlussfähigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
alle Vorstandsmitglieder eingeladen und
mindestens drei davon anwesend sind. Die
Einladung durch den 1. oder 2. Vorsitzenden
kann schriftlich, fernmündlich,
telegraphisch oder mündlich unter Angabe der
Tagesordnung erfolgen.
2. Der Vorstand entscheidet in nicht
öffentlicher Sitzung mit einfacher Mehrheit
unter Leitung des ersten und bei dessen
Verhinderung unter Leitung des zweiten
Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
3. Die Vorstandsmitglieder haben über den
Inhalt und Verlauf der Sitzungen und die
getroffenen Beschlüsse sowie auch über deren
Ergebnisse Stillschweigen zu bewahren. Die
vom Vorstand gefassten Beschlüsse sind von
allen Vorstandsmitgliedern in der
Öffentlichkeit und gegenüber den Mitgliedern
einmündig zu vertreten.
4. Ausdrückliche Verschwiegenheit sämtlicher
Vorstandmitglieder ist geboten bei allen
bekannt gewordenen und bearbeiteten Fällen
gegenüber Jedermann. Gegenüber Behörden ist
jedes Vorstandmitglied nur seinem
persönlichen Gewissen unterworfen. Im
einzelnen Fall kann durch Vorstandsbeschluss
von der Verschwiegenheit entbunden werden.
5. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht,
wenn alle Vorstandsmitglieder einem Antrag
oder Beschluss schriftlich zustimmen.
6. Im Falle einer Erbschaft oder eines
Vermächtnisses zugunsten des Vereins ist der
1. Vorsitzende und im Verhinderungsfall der
2. Vorsitzende gehalten, binnen der
sechswöchigen Erbausschlagungsfrist alles zu
tun, um den Verein vor Schadens- oder
Regressansprüchen zu bewahren. Er muss sich
innerhalb dieser Zeit unverzüglich mit dem
zuständigen Notariat bzw. Nachlassgericht in
Verbindung setzen. Stellt sich heraus, dass
der Nachlass des Erblassers überschuldet
ist, hat er umgehend den gesamten Vorstand
zu informieren und einen Beschluss
herbeizuführen, der ihn ermächtigt, das Erbe
oder Vermächtnis anzunehmen bzw. binnen der
gesetzlichen Ausschlagungsfrist
auszuschlagen.
7. Über jede Vorstandssitzung ist ein
Protokoll anzufertigen, das dem Vorstand
vorzulegen und von allen anwesenden
Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist.
8. Zu den Sitzungen können auch Dritte
eingeladen werden, wenn ein entsprechender
Grund vorliegt und alle Vorstandsmitglieder
damit einverstanden sind. Der Vorstand
entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit ist die Stimme des 1.
Vorsitzenden ausschlaggebend.
§ 12
∆
nach oben
Beisitzer
1. Diesen gehören an:
a. der Beauftragte für
Öffentlichkeitsarbeit, der zu gegebener Zeit
zu wählen ist,
b. der Jugendgruppenleiter der zu gegebener
Zeit zu gründenden Jugendgruppe,
c. Ressortleiter, die zu gegebener Zeit zu
wählen sind,
d. der Tierschutzbeauftragte, der ebenfalls
zu gegebener Zeit zu wählen ist.
2. Der Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit
ist für die Darstellung des Vereins und des
Tierschutzes überhaupt und in den Medien,
Schaukästen und für sonstige
Öffentlichkeitsarbeit zuständig.
Der Jugendgruppenleiter ist für die
Jugendarbeit verantwortlich und zuständig.
Die Ressortleiter sind für die ihnen
zugewiesenen Ressorts und Aufgaben
verantwortlich und zuständig.
Der Tierschutzbeauftragte kümmert sich um
Missstände bei der Tierhaltung, um
Tierquälereien und um sonstige bekannt
gewordene praktische Tierprobleme.
3. Die Beisitzer unterstützen den Verein
beratend bei
a) der Beschlussfassung von
Rechtsgeschäften,
b) der Durchführung von Vereinsaufgaben,
c) sonstigen wichtigen
Vereinsangelegenheiten, die dem Vorstand
nach dieser Satzung zur Erledigung
zugewiesen worden sind.
§13
∆
nach oben
Ehrenbeirat/Schlichtungsrat
1. Der Ehrenbeirat/Schlichtungsrat (im
weiteren Ehrenbeirat genannt) setzt sich aus
maximal fünf Mitgliedern zusammen.
2. Die Mitglieder des Ehrenbeirats werden
von der Hauptversammlung auf Antrag von
Vereinsmitgliedern auf 3 Jahre, gerechnet
vom Tage der Wahl, gewählt. Die Wahl erfolgt
aufgrund einer Wahlliste, wobei die
Kandidaten geschlossen gewählt werden. Die
Kandidaten mit den fünf höchsten Stimmzahlen
gelten als gewählt.
3. Der Ehrenbeirat wählt seinen Vorsitzenden
für eine Wahlperiode von 3 Jahren mit
einfacher Mehrheit. Der Ehrenbeirat ist
beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner
Mitglieder anwesend sind.
4. Aufgabe des Ehrenbeirates ist es:
a) Streitigkeiten zwischen Mitgliedern zu
schlichten, soweit dies von einem Mitglied
gewünscht wird.
b) Beschwerden gegen Mitglieder des
Vorstands zu prüfen und die Ergebnisse dem
Vorstand, und/oder der Mitgliederversammlung
mitzuteilen, einschließlich ggf. der
Einbringung entsprechender Vorschläge zur
Beschlussfassung.
c) Der Ehrenbeirat hat das Recht, aus einem
wichtigen Grund z.B. im Falle des § 13,
Ziffer 4b) und d) die Einberufung einer
Mitgliederversammlung zu fordern.
d) Falls ein Vorstandsmitglied seine
Pflichten satzungsgemäß verletzt und dem
Verein hierdurch erhebliche Nachteile drohen
oder eingetreten sind, ggf. dieses Mitglied
bis zur nächstfolgenden
Mitgliederversammlung von seinem Amt zu
suspendieren und - falls erforderlich – ein
der Satzung entsprechendes Mitglied mit der
kommissarischen Fortführung der
Amtsgeschäfte bis zur nächsten
Mitgliederversammlung zu beauftragen.
§14
∆
nach oben
Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung
findet in jedem Jahr mindestens einmal statt
und soll im ersten Halbjahr einberufen
werden. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist außerdem
einzuberufen, wenn der Vorstand, der
Ehrenbeirat oder ein Drittel der Mitglieder
unter Angabe des Grundes dies schriftlich
beantragen.
2. Die Einladung zur ordentlichen
Mitgliederversammlung muss mit einer Frist
von mindestens acht Wochen schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand
erfolgen. Anträge von Mitgliedern sind zu
diesen Versammlungen dem Vorstand spätestens
vier Wochen vor der Mitgliederversammlung
mit kurzer Begründung einzureichen.
3. Der Mitgliederversammlung sind folgende
Aufgaben vorbehalten:
a. Bestimmung der Grundsätze der
Vereinstätigkeit und Vereinspolitik.
b. Entgegennahme und Genehmigung des Jahres-
und des Kassenberichts sowie Beschluss des
Jahreshaushaltsplans.
c. Entgegennahme des Berichts der
Kassenprüfer.
d. Entlastung des Vorstandes und der
Kassenprüfer.
e. Wahl- und Amtsenthebung der Mitglieder
des Vorstandes und des Ehrenbeirats.
f. Wahl der Kassenprüfer.
g. Bestimmung der Höhe der
Mitgliedsbeiträge.
h. Verleihung und Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft.
i. Ausschluss von Mitgliedern.
j. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
einzelner Paragraphen oder im Ganzen und die
Auflösung des Vereins.
k. Beratung und Beschlussfassung über
sonstige auf der Tagesordnung stehende
Fragen und sonstige wichtige Angelegenheiten
des Vereins.
4. Zu Beschlüssen der Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder grundsätzlich
einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen
Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit
ist ein zweiter Wahlgang erforderlich.
Herrscht immer noch Stimmengleichheit gilt
ein Antrag als abgelehnt.
5. Beschlüsse können nur zur Tagesordnung
gefasst werden. Anträge hierzu sind
mindestens vier Wochen vor der ordentlichen
Mitgliederversammlung einzureichen (siehe
§14, Art. 2).
6. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten
abgegebenen Stimmen erhalten hat. Auf Antrag
eines Mitglieds muss die Wahl geheim
durchgeführt werden. Es bedarf hierzu keiner
besonderen Begründung, kann jedoch vom antragstellenden Mitglied begründet werden.
Sonstige Abstimmungen können geheim
durchgeführt werden, wenn die Mehrheit der
Erschienenen es wünscht. Die Wahl des
Vorstandes ist von einem von der Versammlung
zu bestimmenden Wahlleiter durchzuführen.
§ 15
∆
nach oben
Kassenprüfung
1. Das Kassenwesen und die
Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach
Ablauf jedes Geschäftsjahres von 2
Kassenprüfern zu prüfen.
2. In jeder ordentlichen
Mitgliederversammlung ist nur ein
Kassenprüfer zu wählen. Sie werden im
Rotationsverfahren eingesetzt, das heißt,
die Kassenprüfer werden für 2 Jahre,
gerechnet von dem Tage der Wahl von der
Mitgliederversammlung gewählt. Somit ist
gewährleistet, dass niemals zwei gleiche
Personen auf zwei aufeinanderfolgenden
Jahren die Kasse prüfen. Die Kassenprüfer
müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buch-
und Kassenprüfung ordnungsgemäß durchführen
zu können.
3. Die Kassenprüfung hat so rechtzeitig
stattzufinden, dass in der ordentlichen
Mitgliederversammlung ein schriftlicher
Bericht der Kassenprüfer vorgelegt werden
kann.
4. Bei begründetem Anlass sind die
Kassenprüfer auch berechtigt, eine
unvermutete Kassenprüfung durchzuführen und
gehalten, vom Ergebnis derselben den
Vorstand unverzüglich zu benachrichtigen.
5. Sie haben neben dem Vereinsvorsitzenden
das Recht und die Pflicht, innerhalb des
Geschäftsjahres Tierbestandsbücher,
Buchhaltungsunterlagen, die Kasse und die
sonstigen Unterlagen einzusehen, welche für
die wirtschaftlichen Verhältnisse relevant
sind.
6. Die Kassenprüfer sind im Übrigen zu
vertraulicher Behandlung und
Verschwiegenheit der ihnen bekannt
gewordenen Tatsachen verpflichtet.
§ 16
∆
nach oben
Jugendarbeit
1. Zur Förderung des Tierschutzgedankens bei
der Jugend soll eine Jugendgruppe
eingerichtet werden. Die Mitglieder müssen
mindestens 10 Jahre alt sein.
2. Dem Aufnahmeantrag in die
Tierschutzjugendgruppe einschließlich der
Tätigkeit in der Notaufnahmestation und/oder
einem späterem Tierheim müssen die
Erziehungsberechtigten schriftlich
zustimmen. Über die Aufnahme eines
Jugendlichen in die Jugendgruppe entscheidet
der Jugendgruppenleiter.
3. Im Falle der Ablehnung eines
Aufnahmeantrages der Jugendgruppe durch den
Jugendgruppenleiter entscheidet auf dessen
Antrag oder auf Antrag des aufzunehmenden
Mitglieds der Vorstand über die Aufnahme in
die Jugendgruppe.
§ 17
∆
nach oben
Auflösung des Vereins
Löst sich der Verein auf, fällt das
restliche Vermögen, das nicht zur Deckung
von Verbindlichkeiten und Schulden benötigt
wird, an eine gemeinnützige
Tierschutzorganisation oder einen
Tierschutzverein. Dies ist von den
Restmitgliedern und dem gesamten Vorstand zu
bestimmen.
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